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Satzung S.V. Sportfreunde 1929 Sailauf e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen S. V. Sportfreunde 1929 Sailaufe.V.
2. Die Vereinsfarben sind schwarz und blau
3. Der Verein hat seinen Sitz in Sailaufund ist im Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V.

§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenverordnung Abschnitt“ Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale/Übungsleiterbefreiung begünstigt werden.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich bei der Vorstandschaft um Aufnahme ersucht. Bei Minderjährigkeit bedarf es der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
2. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss der Vorstandschaft schriftlich bis spätestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Vereinszwecke bzw. Vereinssatzung verstößt oder seiner Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Vereinsausschluss entscheidet die Vorstandschaft.

§4 Beiträge

1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Abteilungen können Zusatzzahlungen im Sinne des Vereinszweckes erheben. Sie dürfen den Betrag von 2- mal dem Jahresbeitrag für Erwachsene nicht übersteigen.
2. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Über die Höhe von Zusatzzahlungen entscheiden die Abteilungsmitglieder.
4. Die Fälligkeit des Betrages ist das erste Quartal eines jeden Kalenderjahres.

§5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vereinsausschuss
3. die Vorstandschaft

§6 Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus den drei gleichberechtigten Vorständen aus Sport, Technik sowie Wirtschaft und Finanzen. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsbemächtigt und im Vereinsregister eingetragen. Im Innenverhältnis ist jeder Vorstand nur für sein Ressort zuständig.
2. Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor dem Ende der Amtsdauer aus, so kann der Vereinsausschuss ein neues Mitglied hinzuwählen.
3. Die Vorstände führen die einfachen Geschäfte der Verwaltung selbstständig. Sie dürfen Geschäfte bis zum Betrag von Euro 1000,00 ausführen. Im übrigen benötigt die Vorstandschaft die vorherige Zustimmung des Vereinsauschusses.

§7 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
1. den Mitgliedern des Vorstandes
2. den gewählten Abteilungsleitern
3. den gewählten Schriftführer
4. den gewählten Mitarbeitern aus den Vorstandsbereichen Sport, Technik sowie Wirtschaft und Finanzen Der Vereinsausschuss tritt mindestens vier mal im Jahr zusammen. Er wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende wird durch die Mitglieder des Ausschusses gewählt. Der Ausschuss berät über die Tätigkeiten in den einzelnen Bereichen und beschließt Maßnahmen. Diese sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Vereinsausschuss kann Ordnungen beschließen.

§8 Abteilungen

1. Die Abteilungen des Vereins führen und verwalten sich selbstständig und entscheiden über die ihnen zufließenden Mittel selbst.
2. Die Vorstandschaft kann in die Belange der Abteilungen eingreifen.
3. Alle Mittel der Abteilungen bleiben im Besitz des Vereines.
4. Die Abteilungen müssen einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht gegenüber der Vorstandschaft abgeben.

§9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedem zusammen, die das 16. Lebensjahr überschritten haben. Sie sind stimmberechtigt.
2. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, fmdet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt und wird 14 Tage vorher im Amtsblatt der Gemeinde Sailauf unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnungspunkten veröffentlicht.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen bei der Vorstandschaft beantragt wird.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Beschlüssen in einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung und das Gesetz nicht anders bestimmt. Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindesten 10 Tage vorher bei der Vorstandschaft eingehen.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Sie ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§10 Vereinsauflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln. Das nach Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins bleibende Vereinsvermögen ist dem Bayerischen Landessportverband e.V. oder für den Fall einer Ablehnung der Gemeinde Sailauf mit der Maßgabe zu überweisen, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Die Auflösung des Vereins ist dem Amtsgericht mitzuteilen.

§11 Satzung

1. Satzungsänderungen sind dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen.
2. Satzungsänderungen die den gemeinnützigen Zweck beeinflussen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05. November 2021 beschlossen Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 13. März 2015 verliert hiermit ihre Gültigkeit.

Marco Reinhard
Vorstand Sport

Thomas Hirsch
Vorstand Technik